Gewässerordnung
§1)
Alle Vereinsgewässer dürfen mit zwei Handangeln vom Ufer aus befischt werden. Mit Ausnahme der Nahte.
§2)
Mindestmaße der Fische:
Forelle 25cm, Schleie 25cm, Karpfen 40 cm, Hecht 60cm, Aal 40 cm, Stör 100 cm
Schonzeiten:
Forelle: nur Fließgewässer 15. Oktober – 28./29. Februar
Hecht : 1. Februar – 15. April
Zander : 15. März – 30. April
§3)
Untermassige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und sofort wieder ins Wasser zu setzen. Verangelte Fische sind aufzubewahren und einem Sportfreund vorzuweisen.
§4)
Fangkarten zu führen ist Pflicht aller Mitglieder. Die Fangkarte ist bis zum 31. Januar an den Gewässerwart abzugeben
§5)
Es gelten für nachstehende Gewässer folgende Besonderheiten:
Obertorteich, Westertorteich und Lindenbeek Teich 2 und 4:
Frei für Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung.
Ziegeleiteich Duderstadt:
Der Teich darf nur bis zu 8 Anglern gleichzeitig Befischt werden. Krebse haben ganzjährige Schonzeit.
Frei für Jugendliche ab 18 Jahren
Muse – Sandwasser – Brehme – Hartmannkanal:
Die Fließgewässer dürfen mit Naturködern befischt werden. In der Zeit der vom 15.10-28/29.02 dürfen sie nicht befischt werden. Frei für Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung.
Nahte:
Nur mit künstlichen Ködern und einer Handangel Schonzeiten wie in den anderen Fließgewässern. Frei für Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung
Bemerkungen:
Jedes volljährige Vereinsmitglied ist berechtigt aus den Vereinsgewässern insgesamt:
15 Karpfen, 5 Raubfische, Hechte/Zander und 1 Stör, 3 Forellen am Tag, max. 6 die Woche, 2 Großforellen ab 50cm, max. 20 im Jahr zu angeln.
Andere Fischarten sind nicht begrenzt.
Jugendliche Vereinsmitglieder
sind berechtigt aus den Vereinsgewässern insgesamt:
8 Karpfen, 3 Raubfische, 1 Stör, 3 Forellen am Tag, max. 6 die Woche, 1 Großforellen ab 50cm, max. 10 im Jahr zu angeln.
Andere Fischarten sind nicht begrenzt.
Für Jugendliche:
Jugendliche gehören bis Ablauf des Jahres in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Jugendgruppe an. Danach werden sie als erwachsenes Mitglied geführt. Bei Nachweis einer Ausbildung, Studium, Bundeswehr kann die Mitgliedschaft als Jugendlicher mit Ablauf des Jahres in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, verlängert werden. Die Jugendlichen des Vereins dürfen nur in Begleitung der Jugendwarte oder eines erwachsenen Vereinsmitgliedes die Gewässer beangeln. (Besonderheiten siehe §5 der Gewässerordnung)
§6)
Jeder Angler haftet selbst für Schäden, die er bei der Ausübung der Sportfischerei verursacht.
Verstöße gegen die Satzung und gegen die Gewässerordnung werden geahndet und können zum Ausschluss aus dem Verein führen.