Satzung

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Sportfischverein Angelsportverein Duderstadt 1964 e.V.

Ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Duderstadt

Und ist Vereinsregister des Amtsgerichtes unter der Nummer VR 227 eingetragen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Duderstadt

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein bezweckt:

1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den

Fischbestand und die Gewässer,

c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei

zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

d) Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt- Gewässer- Natur- und Tierschutzes.

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und

Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von

a) Fischgewässern und Freizeitgelände,

b) Booten und den dazugehörenden Anlagen,

c) Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen,

d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher

Wasserläufe.

3. Förderung der Vereinsjugend

4. Förderung des Castingsports

5. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.

6. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 § 51 und folgende. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rasse neutral.

8. Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist die AFZ-Fischwaid.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Sechs- bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen.

Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzende Jahresbeitrag zu entrichten.

Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

  1. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  2. Die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen,

Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr, mindestens jedoch für ¼ Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.

Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. freiwilligen Austritt,
  2. Tod des Mitgliedes,
  3. Ausschluss,
  4. Auflösung des Vereins.

Zu 1) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung

einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand

erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die

fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Zu 2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Zu 3) A Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
  2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dabei geleistet hat,
  3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
  4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
  5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

B Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann

der Vorstand erkennen auf:

  1. zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
  2. Zahlung von Geldbußen,
  3. Verweis mit oder ohne Auflage,
  4. Verwarnung mit oder ohne Auflage,
  5. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

C Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem

Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach

Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem

Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der

Ehrenrat entscheidet endgültig.

D Macht des ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen

Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen

ist, von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der

Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind

als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im

Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.

E Ausscheidende oder rechtskräftige ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil

am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind

ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder,

insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern

und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 6

Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

  1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern,
  2. Zahlung von Geldbußen bis zu 250 Euro
  3. Verweis mit oder ohne Auflagen
  4. Verwarnung mit oder ohne Auflagen
  5. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen Entscheidungen nach a, b und e ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser entscheidet endgültig.

§ 7

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. a) die vereinseigenen und von dem Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu

beangeln,

b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen,

c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen

Vorstandssitzungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur

  1. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. die fälligen Mitgliederbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
  5. Die Sportfischerprüfung abzulegen.

3. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an

den Schatzmeister zu entrichten und können jährlich voll oder vierteljährlich mit ¼ des

festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.

4. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens

aber bis zum 1. September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

5. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche

Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege

nachgewiesen werden können.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Gewässerobmann
  6. dem Jugendgruppenleiter
  7. dem Sportwart

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 9

Ehrenrat

Der Ehrenrat des Verein besteht aus den: Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ehrenbeisitzern.

Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

  1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
  2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 10

Finanzwesen

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch dieses beauftragte Vorstandsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 11

Versammlung

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An dem Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliedsversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 12

Hauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den

Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich

einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer

entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan

für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,

b) die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren

festzusetzen,

c) den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu

wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,

d) zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer

ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.

Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter

Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 15 zu treffen.

§ 13

Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonate oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.

Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.

Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 14

Protokolle

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 15

Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.

Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen (steuerbegünstigten Zwecks) vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Duderstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jungendpflege zu verwenden hat.

§ 16

Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Schlichtungs- und Ehrenrats-Ordnung

§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 2

Der Ehrenrat wir gemäß der Satzung (§ 9) tätig.

§ 3

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung möglich war.

Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wied er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.

Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von dem jeweiligen Stellvertreter durchgeführt.

§ 4

Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterial schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.

Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenratsverfahrens bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.

Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber im Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt wird sowie auch entschieden wird.

Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 5

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.

§ 6

Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.

§7

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekannt gegeben werden soll.

Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.

Jugendordnung

Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem

  1. Jugendgruppenleiter und
  2. dessen Stellvertreter.

Sie werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel.

Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung der Jahreshauptversammlung des Vereins.

Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

Sinn und Zweck der Jugendgruppenarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen.

Die Jugend des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. bekennt sich zur olympischen Idee. Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche über sechs Jahre mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Jugendgruppenleitung nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins. Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit gültigen Beitragsmarken des VDSF versehen sein muss.

Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft.

Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 06.03.2015 beschlossen wurden und tritt an diesem Tage in Kraft.

Duderstadt den 06.03.2015

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